Montag, 21. Juli 2008

Sterbehilfe. Im Dialog mit Hubert Hüppe MdB

Angela Merkel, Wolfgang Bosbach und Hubert Hüppe von der CDU sprechen sich sich kategorisch gegen Sterbehilfe aus.

Leider kann ich dem Artikel keines Ihrer Argumente entnehmen und Frage einfach mal nach.


"Sehr geehrte(r) Frau Merkel, Herr Bosbach, Herr Hüppe,

dem Spiegel-Online entnehme ich, dass Sie sich kategorisch gegen aktive Sterbehilfe aussprechen.

Leider konnte ich dem Artikel keines Ihrer Argumente entnehmen. Können Sie kurz begründen, warum Sie sich gegen aktive Sterbehilfe aussprechen? Gestatten Sie mir einzig den Hinweis, dass "Palliativmedizin" im bekannten Fall von Chantal Sébire aus "Aspirin" bestand.

Mit Dank und Gruß"

Am 06.07.2008 meldet sich Herr MdB Hüppe bzw. sein Büro.

"Sehr geehrter Herr ABC,

leider ist Herr Hüppe momentan nicht in Berlin und kann Ihnen nicht persönlich antworten, doch ich will Ihnen gerne noch vor meinem Urlaub eine Antwort zukommen klassen.

Eine ausführlichere Argumentation gegen Euthanasie von Herrn Hüppe finden Sie im angefügten Manuskript anlässlich des Einspruchsverfahrens gegen das Europäische Patent "Euthanasia compositions".

Wenn bei Frau Sebiré starke Schmerzen nicht ausreichend bekämpft worden sein sollten, läge möglicherweise ein ärztlicher Kunstfehler vor. Es gibt jedoch Zweifel, ob die einzige angebotene palliative Therapie in ASS bestand. Schließlich sagten Ärzte aus, dass Frau Sebiré, nachdem sie zunächst eine Operation abgelehnt habe, die ihr später angebotenen
Schmerzmittel ebenfalls abgelehnt habe, weil sie befürchtete, dass "Medikamente Chemikalien sind, und Chemikalien sind Gift". Ich füge Ihnen einen Beitrag aus "Time" dazu an.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Friedl
Büro Hüppe MdB
Deutscher Bundestag
11011 Berlin

Tel. 0 30 - 22 77 75 89
Fax 0 30 - 22 77 67 08

email: hubert.hueppe@bundestag.de
Internet: www.huberthueppe.de

--

http://www.time.com/time/world/article/0,8599,1726787,00.html


Die Rede "Euthansie Compositions" von Herrn Hüppe ist teilweise hoch interessant.
Einserseits malt Sie ein auf ein hauptsächlich auf Ängsten basierendes sehr düsteres Bild einer Welt mit Sterbehilfe, anderseits zeigt er mit dem schleichenden aber radikalen Wertewandel zur Euthanasie während der Zeit der Nationalsozialisten einen sehr wichtigen Aspekt auf.


"
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Hubert Hüppe MdB

Einspruch gegen das Europäische Patent 0 516 811 -

"Euthanasia Compositions"

Mündliche Verhandlung am 23. Mai 2000

Meine Damen und Herren,

ich habe Einspruch gegen das Streitpatent erhoben, weil es Patentschutz für ein Mittel zur Tötung nicht nur von Tieren, sondern auch von Menschen gewährt. Daß das Patent auch die Anwendung an Menschen umfaßt, habe ich in meinem Einspruch begründet, und dieser Sachverhalt ist wohl heute unstrittig.

Mein Einspruch stützt sich auf Artikel 53 a des Europäischen Patentübereinkommens: Die Veröffentlichung und erst recht die Verwertung einer Erfindung zur Tötung von Menschen verstößt gegen die Öffentliche Ordnung und die guten Sitten.

Alle Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens haben die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Daher müssen wir die Frage der Sittenwidrigkeit der Euthanasie-Tötung von Menschen an der Europäischen Menschenrechtskonvention messen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt in Artikel 2 Absatz 1 das menschliche Leben:

"Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden."

Darin kommt zu Ausdruck, daß das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt. Schließlich ist das Lebensrecht die notwendige Grundlage für die Wahrnehmung aller anderen Menschen- und Bürgerrechte. Die Respektierung des menschlichen Lebens ist unverzichtbar für ein geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben und den Bestand der öffentlichen Ordnung.

2


Die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet nicht nur die absichtliche Tötung eines Menschen (außer der Todesstrafe für Verbrecher). Sie gebietet den Mitgliedsstaaten auch die
Abwehr einer Gefahrenlage, die sich gegen das Lebensrecht richtet.

Mit einem Patent wird der Patentinhaber für gesellschaftlich nützliches Tun belohnt. Er erhält ein amtlich verbrieftes Monopol zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung. Die selbstverständliche Grundlage eines Patents ist das Interesse an der gewinnbringenden Verwertung der Erfindung. Der Patentinhaber hat nicht nur ein ideelles, sondern auch ein wirtschaftliches Interesse daran, daß seine patentierte Erfindung zur Anwendung gelangt. Die Verfolgung dieses Interesses wird vom Staat durch das Patent geschützt.
Soweit aber das Streitpatent auch die Tötung von Menschen umfaßt, ensteht eine Gefahrenlage für das Leben, die ich näher schildern möchte:

Die Verfügbarkeit von Euthanasie als Möglichkeit, freiwillig und auf ausdrücklichen eigenen Wunsch hin getötet zu werden, hätte zur Folge, daß sich Euthanasie für Menschen in bestimmten Alters- oder Gesundheitsumständen als eine unter mehreren Alternativen darstellen und auf längere Sicht hin etablieren würde.

Euthanasie träte dann in Konkurrenz zu palliativer Versorgung, medizinischer Weiterbehandlung, menschlicher Zuwendung und möglicherweise aufwendiger Langzeitpflege.

Euthanasie würde als eine von mehreren Möglichkeiten wahrgenommen - als autonome, verantwortungsbewußte, und vor allem uneigennützige Entscheidung. Dies würde bewirken, daß alte oder kranke Menschen sich als Belastung für die Gesellschaft empfinden. Sie würden sich ethisch verpflichtet fühlen, über Euthanasie zu sprechen und irgendwann um ihre Tötung durch Euthanasie zu bitten.

Zunehmend würde Euthanasie als eine Option verstanden, die dem Patienten zugebilligt werden muß, die ihm aber auch zumutbar ist. Mit der Zeit würde ein zunehmender Begründungsdruck für den einzelnen Patienten entstehen, wenn er sich nicht für Euthanasie entscheidet. Er wird Gründe aufbringen müssen, die es gegenüber seiner sozialen Umgebung rechtfertigen, daß er weiterhin die Ressourcen der Allgemeinheit in Anspruch nehmen will. Er wird sich genötigt sehen, Gründe zu finden, warum in seiner Weiterexistenz soviel "Lebensqualität" liegt, daß der Wert seines Weiterlebens den Aufwand für seine Versorgung rechtfertigt.

In der praktischen Konsequenz würde das Menschenrecht auf Leben nicht mehr jedem allein aus dem Grund zugestanden und praktisch gewährleistet, weil er Mensch ist. Der Betroffene wird sich vielmehr für die Inanspruchnahme seines Menschenrechts auf Leben rechtfertigen müssen. Dies wäre eine Umkehrung des von der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotenen Lebensschutzes, es wäre die Aushebelung eines tragenden Pfeilers geordneten menschlichen Zusammenlebens.

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Noch gravierendere Folgerungen würden sich ergeben für Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, eine eigene Entscheidung in bezug auf Euthanasie zu treffen.

Es könnte argumentiert werden, daß dieser Betroffenengruppe in ungerechter Weise die Option der Euthanasie "vorenthalten" wird und sie gegenüber geschäftsfähigen Menschen "benachteiligt" sind. Bald würde die Forderung erhoben, daß Dritte - wie Ärzte, Angehörige, Ethikkommissionen - im mutmaßlichen "besten Interesse" dieser Patienten über Euthanasie entscheiden dürfen. Diese Patientengruppe würde beispielsweise Menschen im Koma, Patienten mit Altersdemenzen oder Personen mit geistigen Behinderungen sowie neugeborene Kinder mit Behinderungen umfassen.

Auch Ärzte gerieten unter ethisch nicht akzeptablen Druck: Sie müßten begründen, warum sie von der kostengünstigen "therapeutischen Variante" der Patiententötung durch Euthanasie keinen Gebrauch machen wollen, sondern stattdessen eine möglicherweise teure Therapie zur
Lebenserhaltung und Leidensmilderung ihres Patienten durchführen wollen.

Diese Form von Euthanasie könnte grundsätzlich jedermann betreffen, da jeder durch Unfall, Krankheit, erbliche Veranlagung oder Alter in eine solche Situtation kommen kann. Die Folge wäre, daß ganze Gruppen von Patienten und ihre Angehörigen in Angst und Ungewißheit leben.

Angst vor Euthanasie könnte Menschen veranlassen, sich gegen ihre Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim oder eine Krankenhauseinweisung zu sträuben, sie könnten sich weigern, ärztlich verordnete Medikamente einzunehmen. Dies würde das Leben und die Gesundheit dieser Menschen zusätzlich gefährden.

Eine solche Entwicklung würde das vorstaatliche, unbedingte Menschenrecht auf Leben preisgeben. Stattdessen würde dem einzelnen das Recht auf Leben durch eine berufene - und letztlich staatlich legitimierte - Stelle zugesprochen. Dies wäre eine Umkehrung des
demokratischen Prinzips.

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt nicht zufällig an herausgehobener Stelle das Menschenrecht auf Leben. Dies beruht vielmehr auf historischer Erfahrung.
Der an den Nürnberger Ärzteprozessen auf Seite der Anklage beteiligte US-amerikanische Arzt Leo Alexander hat die Patiententötungen während der national-sozialistischen Diktatur so bewertet:

"Welche Ausmaße auch immer die [Nazi]-Verbrechen schließlich angenommen haben, es wurde allen, die sie untersucht haben, deutlich, daß sie aus kleinen Anfängen erwuchsen.

Am Anfang standen zunächst feine Akzentverschiebungen in der Grundhaltung der Ärzte.
Es begann mit der Auffassung, die in der Euthanasiebewegung grundlegend ist, daß es so etwas wie Leben gebe, das es nicht wert sei, gelebt zu werden. In ihrem Frühstadium betraf diese Haltung nur die schwer und chronisch Kranken.

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Nach und nach wurden zu dieser Kategorie auch die sozial Unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten, die rassisch Unerwünschten und schließlich alle Nicht-Deutschen gerechnet.

Entscheidend ist freilich, sich klar zu machen, daß die Haltung gegenüber den unheilbar Kranken der unendlich kleine Auslöser für einen totalen Gesinnungswandel war."

(Leo Alexander, "Medical Science Under Dictatorship," New England Journal of Medicine,
vol.241 (July 14, 1949), Seite 45)

Der Frankfurter Euthanasieprozeß mündete in das sogenannte "Hadamar-Urteil", worin das
Gericht sagt:

"Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen Gesetzen als letzter Maßstab dienen muß. Es ist das Naturrecht, das der menschlichen Rechtssatzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht. Es gibt letzte Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert sind, daß sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral und Sitte gelten soll, im letzten nach diesem Naturrecht, diesem über den Gesetzen stehenden Recht, auszurichten hat.

Diese letzten Rechtssätze im Naturrecht sind zwingend, weil sie unabhängig vom Wandel der Zeit und vom Wechsel menschlicher Anschauungen durch die Jahrtausende gegangen sind und über alle Zeiten hinweg den gleichen Bestand und die gleiche Gültigkeit besitzen.
Sie müssen deshalb einen unerläßlichen und fortwährenden Bestandteil dessen bilden, was menschliche Ordnung und menschlicher Sinn schließlich als Recht und Gesetz bezeichnen. Im Grund gilt schon der Satz, daß Gesetz gleich Recht sein muß, aber er gilt nur mit dieser einzigen und ausschließlichen Einschränkung. Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr dem Recht gleichzusetzen. Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden. Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, daß es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.

Einen dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten letzten Rechtssätze ist der Satz von der Heiligkeit des Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben, das der Staat als Kulturnation nur fordern darf auf Grund eines Richterspruchs oder im Kriege. Die Gesetze Adolf Hitlers über die sogenannte Euthanasie verstießen aber in krasser Form gegen diesen letzten Naturrechtssatz, mißachteten das Recht von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und stellten sich damit außerhalb jeden Rechts. Diese Gesetze verstießen gegen alle Grundsätze von Gerechtigkeit, Sittlichkeit und Moral und lösten die Grundlagen menschlichen Zusammenlebens auf, weil sie den einen Teil zum Leben und

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den anderen zum Tode bestimmten."

(Hadamar-Urteil, Seite 30).

Was hier aus schrecklicher historischer Erfahrung erkannt wurde, ist Hintergrund des Lebensschutz-Gebotes der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nicht nur ist direktes staatliches Handeln gegen das Lebensrecht verboten, vielmehr ist staatliches Handeln auch darauf verpflichtet, eine gegen das Leben gerichtete Gefahrenlage abzuwehren.

Daran sind alle Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention gebunden, und auch eine von diesen Staaten gebildete zwischenstaatliche Behörde wie das Europäische Patentamt.

Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn etwa der Patentinhaber erklärte, er werde die Anwendung seines Tötungsmittles an Menschen nicht zulassen - selbst wenn eine solche Erklärung wirksam wäre.

Es darf keinen Europäischen Patentschutz für eine Erfindung geben, der auch die Tötung von
Menschen umfaßt.

Meine Damen und Herren,

wir verhandeln heute über eine Frage, die in ihrer grundsätzlichen Dimension weit über das Patent der Michigan State University hinausgeht. Unsere heutige Sitzung wird - über die Klärung einer patentrechtlichen Frage hinaus - eine weitreichende Signalwirkung für den staatlichen Schutz des Rechts auf Leben haben.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zu folgen."


Am 21.07.2008 nehme ich wie folgt Stellung.

"Sehr geehrter Herr Hüppe,

am 2. Juli hatte ich Sie gebeten, mir Ihre Argumentation gegen die Sterbehilfe näher zu erläutern.

Herr Thomas Friedl war so freundlich mir Ihre Rede gegen das Patent "Euthanasie Compositions" sowie einen Link auf einen Time Artikel zum Thema Chantal Sebiré zur Verfügung zu stellen. Beides habe ich mit großem Interesse gelesen.

Zu Ihrer Rede:
In Ihrer Rede malen Sie ein sehr düsteres Bild wie sich Sterbehilfe auswirken könnte. Am 29.06. hat sich allerdings ein Teil Ihrer Befürchtungen bewahrheitet als Herr Ronald Kusch eine 79 jährigen Frau beim ihrem Selbstmord unterstützt. Die Frau litt weder an Krankheit noch an Schmerzen, sondern hatte lediglich Angst vor dem Seniorenheim. Sterbehilfe unter diesen Gesichtspunkten lehne ich klar ab.

Herr Kusch hat der der Gesellschaft zum 2. Mal den Fehdehandschuh hingeworfen. Wie die grandios gescheiterte Gesetzesinitiative der Länder gezeigt hat, wird sich die von Herrn Kusch genutzte Gesetzeslücke jedoch nicht schließen lassen, da es sich um einen juristischen Grundsatz handelt.

Es gibt aus meiner Sicht jetzt 2 Möglichkeiten.

A.) Wir lehnen die Sterbehilfe weiterhin rigoros ab, und überlassen daher Menschen wie Herrn Kusch alleine das Feld. Und wenn ich mal eine Prognose wagen darf, werden wir dann nicht nur Herrn Kusch regelmäßig im Fernsehen sondern auch bald kommerzielle Hilfe beim Selbstmord sehen. Und dabei reden wir wie in diesem Fall gesehen über einen Selbstmord aus geringen Motiven und ohne jegliche Unterstützung des Betroffenen.

B.) Analog zur gesetzlichen Regelung zur Abtreibung definieren wir ganz klare Kriterien für Sterbehilfe und entziehen Menschen wie Herrn Kusch damit die Basis. Diese Kriterien müssen meiner Meinung nach u.a. sein.
* Es liegt eine unheilbare Krankheit vor.
* Es hat eine Beratung zu den palliativen Möglichkeiten stattgefunden.
* Es ist der ausgesprochene Wille des Betroffenen.
* Der Wille des Betroffenen bleibt über einen definierten Zeitraum bestehen.

D.h. wir kümmern uns um den Betroffenen, bieten Ihm Unterstützung, zeigen Ihm Alternativen, respektieren aber letzten Endes seine Entscheidung.

Dies ist auch das, was in Art. 1 (1) GG klar ausgesagt ist.

Das sich aber Ihre Befürchtungen Bewahrheiten ist also ohne Regelung wesentlich wahrscheinlicher als mit.

Zum dem Artikel der Time:
Der Artikel der Autor ziemlich wörtlich zu dem Schluss, dass sich Ihre Forderung nach Sterbehilfe nicht mit Ihrem Verhalten während der Behandlung Ihrer Krankheit in Einklang bringen lässt. Nach dieser Argumentation könnte man jedem Raucher mit Lungenkrebs die Behandlung verweigern. Das Recht auf einen würdevollen Tod ist von der konkreten Verschuldensfrage völlig unabhängig.

Ich würde mich über eine Antwort freuen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,"


tbc

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

hallo,
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