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Montag, 21. September 2020

Innoscripta GmbH - Mehr als fragwürdig

2 x haben die Anwälte der Innoscripta GmbH bereits versucht meinen Google Kommentar zur Innoscripta GmbH löschen zu lassen. Jetzt kommt die erste Unterlassungsaufforderung in Bezug auf meinen Artikel und meinen Kommentar.

Typischerweise werden zu diesem Zweck Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen um irgendwelche  Straftatbestände daraus zu konstruieren. Meiner Ansicht nach ist das ein Fall von Verleumdung nach § 187 StGb. Insbesondere da es sich um einen Anwalt handelt, der den Unterschied zwischen freier Meinungäußerung nach § 5 GG und den aufgezählten Straftatbeständen genau kennt. In diesem Fall ignoriert man einfach die Einleitung "Meiner Meinung nach...". Eine Kostennote liegt der Aufforderung nicht bei. Ein sicheres Zeichen, dass der Anwalt nichts in der Hand hat. Nach 5 Tagen kam jedenfalls nichts.

"Sehr geehrter Herr XXXXXX,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der innoscripta GmbH mit Sitz in München beauftragt bin. Die ordnungsgemäße anwaltliche Bevollmächtigung wird hiermit versichert.

Meine Mandantschaft ist auf einen Blogbeitrag aufmerksam geworden, den Sie über die innoscripta GmbH unter folgendem Link veröffentlicht haben:

https://meinelobby.blogspot.com/2020/05/die-fragwurdigen-praktiken-der.html?m=0

Außerdem haben Sie einen Kommentar über die innoscripta GmbH unter Google veröffentlicht:

https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=innoscripta+gmbh

In den oben genannten Beiträgen äußern Sie negative Kritik am Geschäftsmodell der innoscripta GmbH. Zunächst möchte ich festhalten, dass meine Mandantschaft das Recht auf freie Meinungsäußerung selbstverständlich anerkennt und stets für konstruktive Kritik offen ist. Die genannten Beiträge enthalten allerdings rechtlich unzulässige Bestandteile, die meine Mandantschaft nicht hinnehmen muss und nicht akzeptieren wird. Beispielhaft seien folgende Rechtsverstöße genannt (Aufzählung nicht abschließend):

- Die innoscripta GmbH wird als "Drückerkolonne" beschimpft, worin ganz klar eine strafbare Beleidigung der Mitarbeiter der innoscripta GmbH liegt (§ 185 StGB)
- Der innoscripta GmbH wird kriminelles Verhalten unterstellt ("fördert Subventionsbetrug"), worin mindestens eine üble Nachrede zu sehen ist (§186 StGB)
- Es wird die Handynummer eines Mitarbeiters aus dem Vertrieb der innoscripta GmbH ohne dessen Einwilligung im Internet veröffentlicht.
- Außerdem wird auf Ihrem Blog der gesamte von der innoscripta GmbH individuell entworfene Technologietransfer-Vertrag samt AGB ohne Einwilligung der innoscripta GmbH unter Verstoß gegen das Urheberrecht der innoscripta GmbH veröffentlicht.

Hiermit möchte ich Ihnen namens und im Auftrag meiner Mandantschaft die Gelegenheit geben, die oben genannten Beiträge zu löschen, ohne dass weitere Kosten und/oder rechtliche Unannehmlichkeiten für Sie entstehen. Es geht meiner Mandantschaft nicht darum, Ihnen Kosten oder Probleme zu bereiten oder gar den Mund zu verbieten, sondern sicherzustellen, dass sie nicht das Opfer von Beleidigung, übler Nachrede oder sonstigen Rechtsverletzungen im Internet wird.

Folglich setze ich Ihnen hiermit höflich und bestimmt eine verbindliche Ausschlussfrist von fünf (5) Werktagen ab Empfang dieser E-Mail, die oben genannten Beiträge zu entfernen. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, müssen Sie mit erheblichen rechtlichen Schritten und damit verbundenen Kosten rechnen, insbesondere einer formellen Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, die allein bereits mit erheblichen Anwaltskosten verbunden ist, ggf. Erstattung einer Strafanzeige wegen Beleidigung und übler Nachrede sowie zivilrechtlicher Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher Zufügung eines erheblichen Reputationsschadens.

Im gegenseitigen Interesse hoffe ich, dass eine derartige Eskalation nicht nötig werden wird. Meine Mandantschaft scheut aber auch keine Kosten und Mühen, um gegen Rechtsverletzungen im Internet, notfalls auch vor Gericht, vorzugehen.

Bei Rückfragen können Sie sich selbstverständlich gerne melden.

Mit freundlichen Grüßen
C... M....
Rechtsanwalt
zugelassen an der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tel.: (+49) 15XX XXX1222
Sonnhalde 6/1
88682 Salem
c....m....@cmlegal.co"

Mittwoch, 13. Mai 2020

Die fragwürdigen Praktiken der Innoscripta GmbH

"innoscripta vernetzt universitäre Spitzenforschung und Mittelstand."

Das stimmt soweit.

Aber ganz nebenbei bekommt die Innoscripta auch 30% der gesamten Förderung als Honorar. Das beteiligte Unternehmen muss 20% und die Forschungseinrichtung 10% der Gesamtzuwendungen an Innoscripta abführen.

Ich gehe davon aus, dass die Mitarbeiter für jeden Abschluss selbst eine ordentliche Provision bekommen. Die Mitarbeiter sind auf jedenfall demensprechend motiviert.  So wurde ich spontan in ein Meeting mit einem Professor eingeladen, obwohl ich mich anhand der Projektsizze bereits gegen das Projekt entschieden hatte. In dem Gespräch mit dem Professor schien es auch zu passen, doch was danach kam ist nur mit einem Wort zu beschreiben. Telefonterror. In 3 Tagen waren es weit über 10 Anrufe.


Ziel der Anrufe war mich spontan dazu zu bewegen, die "AGB" der Innoscripta unterschrieben zurück zu schicken. Innoscripta legt dabei Wert darauf, dass jede Seite schraffiert wird. Zurecht.

Konkret heißt es in den "AGB":

"Der Auftraggeber garantiert, keine etwaigen Fördermittel an innoscripta GmbH weiterzureichen, sondern das Beratungshonorar aus anderen, firmeneigenen Mitteln aufzubringen. Die Vertragsparteien vereinbaren darüber hinaus, dass das Beratungshonorar nicht in die Bemessungsgrundlage für die Zuschussberechnung einfließt."

Alleine dieser Passus ist äußerst fragwürdig, da sich das Honorar in der Beispielrechnung auf satte 62.500 EUR beläuft. Und dazu kommen nochmal 31.250 EUR der Forschungseinrichtung.

Die Innoscripta bekommt also fast 100.000 EUR Honorar für eine Projektvermittlung, die jedoch vollständig aus Eigenmitteln kommen müssen. Bisher dachte ich Immobilienmakler hätten den besten Stundensatz, aber es wird noch deutlich besser.

Obwohl die Innoscripta GmbH bis zur Bewilligung eines Forschungsprojekts zunächst das Risiko trägt, geht es danach voll auf die Beteiligten Forschungspartner über. Denn Forschungsmitteln werden nicht in einem Rutsch, sondern in Abhängigkeit von den gesetzten Zielen in Tranchen ausgezahlt. Das gilt aber nicht für die Innoscripta GmbH. Denn:

"Der Anspruch auf Bezahlung des Honorars für die Projektbegleitung entsteht in voller Höhe, sobald ein erster Zuwendungsbescheid an den Kunden oder den Forschungspartner bekannt gegeben worden ist. Maßgeblich für die Höhe des Honorars sind die in diesem Bescheid angegebene Zuwendungssumme sowie die beantragte Zuwendungssumme des Forschungsinstituts lt. Angaben im Mantelbogen. Dem Kunden wird folgendes Zahlungsziel eingeräumt:
• 1. Zahlungsziel: 50% des Honorars werden an dem im Bewilligungsbescheid genannten Termin für den ersten Zahlungsmittelabruf für den Kunden fällig.
• 2. und 3. Zahlungsziel: Die verbleibenden 50% des Honorars werden je zur Hälfte, das heißt jeweils 25 % des Gesamthonorars, 3 sowie 6 Monate nach dem im Bewilligungsbescheid genannten Termin für den ersten Zahlungsmittelabruf für den Kunden fällig.
• Verschiebt der Auftraggeber den Projektstart, so bleiben die ursprünglichen Zahlungsziele bestehen."


Obwohl man garantiert, dass das Honorar vollständig aus Eigenmitteln bezahlt wird,  ist die Fälligkeit des gesamten Honorars der Innoscripta abhängig vom ersten Zahlungsmittelabruf. Das klingt für mich nicht glaubwürdig.

Aber es wird noch besser.

Ein Projekt wird ja nicht zwangsläufig zu Ende geführt. Aber auch für diesen Fall ist bei Innoscripta alles easy.

"In den Fällen, in denen ein Projektfortschritt vom Kunden unterlassen wird bzw. das Projekt abgebrochen oder aus sonstigen Gründen von Seiten des Kunden eingestellt wird, bleibt der Honoraranspruch von innoscripta GmbH bestehen. Das gleiche gilt bei Abbruch des Projektes durch den Kooperationspartner des Kunden, es sei denn, dies liegt nachweislich nicht im Verschulden des Kunden."

D.h. es kann eine Situation eintreten, in der Innoscripta ein höheres Honorar bekommt als überhaupt an Mitteln ausgezahlt wurde und selbst wenn der Projektpartner aussteigt, muß man nachweisen, dass man den Ausstieg nicht verschuldet hat. Wie bitte?

Aber selbst dass ist noch nicht alles. Denn kommt es zu Verzögerungen kann es noch teuerer werden. Was das bedeutet, wenn man bereits vor dem Vertrag mehr als 8x in 25h angerufen wird, möchte ich mir nicht vorstellen.

"Sofern innoscripta GmbH nicht die Möglichkeit der Beantwortung von Rückfragen, Antragsergänzungen, Ablehnungen (Widerspruch) eingeräumt wird und wird hierdurch eine ordnungsgemäße Antragseinreichung oder Antragsbewilligung / Ergehen eines Zuwendungsbescheids erschwert oder verhindert wird, wird eine Vertragsstrafe von 5.000€ zugunsten von innoscripta GmbH fällig und die entstandenen Kosten von Innoscripta GmbH bezogen auf die Personal- und Reisekosten werden mit einem Satz von 200€/Stunde in Rechnung gestellt, maximal jedoch 15% der gesamten ursprünglich genehmigten oder zu beantragenden Technologietransfersumme, entsprechend der Höhe des Honorars für Projektbegleitung auf Seite 1 dieser Vereinbarung."

Aber was passiert bei Streitigkeiten? Auch in diesem (un)wahrscheinlichen Fall ist wieder alles easy bei Innoscripta. Man schließt den ordentlichen Rechtsweg zusammen mit dem AGB-Recht in Form von §305 bis einschließlich §310 BGB kurzerhand aus.

"§ 8 Schiedsgerichtsklausel / Anwendbares Recht / Ausschluss der §§ 305 – 310 BGB
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden durch einen Einzelschiedsrichter nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung bindend entscheiden. Schiedsort ist München. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Anwendung der §§ 305 bis einschließlich 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (sogenanntes „AGB-Recht“) auf den vorliegenden Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist. Den Vertragsparteien steht es frei, vorläufigen Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten zu suchen, vorausgesetzt, die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht."


Auf die vertraglichen Mängel hingewiesen, bekomme ich zu jedem meiner Punkte Antworten, die im klaren Widerspruch zu den "AGB" stehen. Dabei handelt es sich um den gleichen Mitarbeiter, der mir die "AGB" geschickt hat. Meiner Auffassung nach werde ich daher vorsätzlich falsch informiert um mich zur Unterschrift zu bewegen. So behauptet der Innoscripta Mitarbeiter per Email:

Ich: "Das Gesamthonorar für Innoscripta wird bereits mit der ersten Zahlungsbewilligung fällig."

Innoscripta: "Fällig wird das Honorar bei Eingang des Zuwendungsbescheids. Zahlbar (=Fälligkeit) ist das Honorar nach dem ersten Mittelabruf, nach dem zweiten und dritten Mittelabruf.


Ich: "D.h. wenn XXX nur 10-20% der Gesamtsumme mit der ersten Zahlung erhält muss ich damit 100% Innoscripta Forderung bezahlen." (Anmerkung: Auch falsch, da Innoscripta aus "Eigenmitteln" bezahlt werden muss.)

Innoscripta: "Nein, die Stückelung des Honorars ist 50/25/25%"

 
Ich: "Wenn jetzt im Projektverlauf z.B. die Uni-XYZ nach der ersten Zahlung aussteigt habe ich ggf. eine Forderung seitens Innoscripta die höher ist als der Gesamtertrag."

Innoscripta: "Nein siehe §4: .... Wenn Ihr Projektpartner abspringt sind sie aus der Verantwortung."

Fazit

Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Innoscripta GmbH um eine Drückerkolonne, die sich an öffentlichen Mitteln bereichert und den Subventionsbetrug fördert. Was Innoscripta hier als "AGB" bezeichnet, ist faktisch eine Unterwerfungserklärung mit unkalkulierbaren Risiken für die Projektpartner. Meiner persönlichen Einschätzung nach ist der Vertrag wenn nicht rechts- zumindest sittenwidrig. Betroffenen rate ich daher gemeinsam mit ihrem Anwalt zu prüfen, ob tatsächlich ein Vertrag mit der Innoscripta GmbH zustande gekommen ist. Ist dies nicht der Fall, hat Innoscripta auch keinen Anspruch auf ihre ingesamt 30% Provision.

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